Beschwerde wegen Menschenrechtsverletzungen und Völkerrechtsbruch gegen die BRD vor dem EUGHMR
September 23rd, 2007Otterndorf, den 10 Sept 2009
Otterndorf, den 10 Juli 2009
Otterndorf, den 03 Juli 2009
Otterndorf, den 27 Juni 2009
Otterndorf, den 13 Juni 2008
Otterndorf, den 30 August 2007
Die Bundesrepublik Deutschland bricht seit Jahrzehnten systematisch geltendes Völkerrecht.
Künstler in Deutschland genießen nicht nur gemäß Art. 5.3.1 GG ( Kunst, Wisschenschaft, Forschung und Lehre sind frei ) i.V.m. dem “Mephisto-Beschluss” des BVerfG vom 24.02.1971 uneingeschränken Schutz ihrer künstlerischen Freiheit im sog. “Werk- und Wirkbereich”, sondern auch gemäß Art. 27 und 28 der Menschenrechtsdeklaration der Vereinten Nationen ( Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 ) sowie gemäß Art. 15 des Internationalen Pakts der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte vom 19. Dezember 1966, der mit der Aufnahme 1973 in das bundesdeutsche Gesetzblatt gemäß Art. 25 GG in nationales Recht transformiert und damit nationale Gesetzeskraft erlangte.
Über alle Grenzen hinweg wird in der Bundesrepublik auch 60 Jahre nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 der folgende Rechtssatz vorsätzlich sowohl von Seiten des Gesetzgebers, der vollziehende Gewalt sowie insbesondere von den Gerichten bis zum Bundesverfassungsgericht missachtet.
„Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.“
Damit erfüllt das System “Bundesrepublik Deutschland” eines der wesentlichsten Merkmale eines “Unrechtsstaates“.
Nachtrag vom 10.09.2009 zur u.a. Beschwerde 3959/07 wegen inzwischen unmittelbar drohender grundgesetz- und völkerrechtswidriger Verhaftung am 21.09.2009 durch den Gerichtsvollzieher Grewe auf Antrag des Bundesamtes für Justiz im Auftrag des Bundesfinanzhofes.
Nachtrag vom 09.07.2009 zur u.a. Beschwerde 39759/07 ( das BverfG hat analog zu seiner eigenen sich selbst bindenden Entscheidung BverfGE 1, 14ff - 2 BvR 1/51 - vom 23.10.1951 durch die mehrfache Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden des Künstlerehepaares Burkhard und Angelika Lenniger, die jeweils mit ihrer einzelnen Verfassungsbeschwerde immer wieder wegen ihrer Kollision mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 5.3.1 GG die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seinen Formulierungen “wissenschaftlich und künstlerisch“, vormals wortgleich § 18.1.1 Reichs-EstG als direkten Auslöser ihrer andauernden Grundrechteverletzung durch die nds. Finanzbehörden und Gerichte als verfassungswidrig angegriffen haben, stillschweigend für nichtig erklärt.
Der das BverfG seit 1951 selbst zwingend bindende 7. Rechtssatz lautet:
“Das BverfG muss, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dieses angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.”
Das Einkommensteuergesetz ist Bundesrecht, so dass ein Auswahlermessen des BverfG im zugrunede liegenden Fall nicht gegeben war und ist. Dem BverfG ist vorzuwerfen, dass es seine zutreffende Entscheidung, nämlich die Vorschrift des § 18.1.1 EStG in seinen Formulierungen “wissenschaftlich und künstlerisch“, vormals wortgleich § 18.1.1 Reichs-EstG nicht für gültig erklärt zu haben, durch bloße Nichtannahme der jeweiligen Verfassungsbeschwerde und somit in verschleierter Form kund getan hat. Das BverfG hätte in allgemeiner verständlicher Form entscheiden müssen, wenn es seinem Auftrag, Verfassungsfragen allgemein verbindlich zu klären, hätte gerecht werden wollen.
Nachtrag vom 02.07.2009 zur u.a. Beschwerde 39759/07 ( Selbstdokumentation der Völkerrechts- und Verfassungsfeindlichkeit der nds. Landesregierung, vertreten durch den nds. Finanzminister Hartmut Möllring )
Nachtrag vom 26.06.2009 zur u.a. Beschwerde 39759/07 wegen drohender Enteignung
Artikel 1 - Schutz des Eigentums ( Zusatzprotokoll Nr. 1 der Konvention )
Nachtrag vom 25.06.2009 zur u.a. Beschwerde 39759/07 wegen drohender Inhaftierung
Artikel 5 - Recht auf Freiheit
Nachtrag vom 13.06.2008 zur u.a. Beschwerde 39759/07
Beschwerde ( 39759/07 )
die Unterzeichner sehen sich in ihren Rechten im Sinne der Artikel 3, 5, 6 und 13 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11
Artikel 3 - Verbot der Folter
Artikel 5 - Recht auf Freiheit
Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 13- Recht auf wirksame Beschwerde
durch die Bundesrepublik Deutschland verletzt und erheben deshalb Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg.
Die Beschwerdeführer werden durch den Richter am Amtsgericht i.R., Herrn Günter Plath, vertreten.
gez.
Burkhard Lenniger / Angelika Lenniger
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Anlagen:
1 Ordner mit 2 Seiten Chronologie des Sachverhaltes
2 Ordner Anlagen B1 bis B14b sowie 1 Video-CD incl. Skript
Anlagen:
1 Ordner mit 19 Seiten Beschwerde
7 Ordner Anlagen B1 bis B37 sowie 1 Video-CD incl. Skript